8. Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung (pag. 654 f.) sowie die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel (pag. 647 ff.) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Hinzu kommen die oberinstanzlich erhobenen Beweise (siehe E. 3 hiervor). Bestritten ist im Wesentlichen noch, ob der Beschuldigte von den mitgeführten Betäubungsmitteln wusste und diese Befördern wollte. Zudem ist umstritten, inwieweit der Beschuldigte in die Machenschaften der Gruppe um E.________ und F.________ involviert war.