SR 0.101]). Er muss eine solche jedoch rechtzeitig beantragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_120/2019 und 6B_122/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2.2). Das hat er vorliegend nicht getan, weshalb von einem Verzicht auf den Konfrontationsanspruch auszugehen ist. Es ist folglich weder das Teilnahmerecht noch der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten verletzt, weshalb die ihn belastenden Aussagen von D.________ (pag. 200 Z. 156 ff.), F.________ (pag. 268 Z. 170 ff.) und E.________ (pag. 337 Z. 179 ff.), wonach er wusste, dass es um Drogenlieferungen ging, verwertbar sind.