Die Vorinstanz verkennt, dass D.________, F.________ und E.________ als beschuldigte Personen in ihren jeweils eigenen Verfahren (BA 16 83, BA 16 89, BA 14 256) einvernommen wurden. In diesen Verfahren kam / kommt dem Beschuldigten keine Parteistellung und damit kein Teilnahmerecht zu (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Werden Akten eines getrennt geführten Verfahrens beigezogen, hat der Beschuldigte zwar Anspruch auf eine Konfrontationseinvernahme (Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]).