6. Teilnahmerecht Die Vorinstanz gibt an, die Befragungen von D.________, F.________ und E.________ seien grösstenteils ohne Beisein der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durchgeführt worden. Insbesondere diejenigen Einvernahmen mit D.________, die für das vorliegende Verfahren relevant seien, hätten allesamt nicht parteiöffentlich stattgefunden. Damit sei das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO verletzt und die Aussagen dürften sich nicht zulasten des Beschuldigten auswirken (pag. 652 ff.). Die Vorinstanz verkennt, dass D.________, F.___