5 Ziff. I.3 (Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung) des erstinstanzlichen Schuldpunktes sowie Ziff. I.3 (Busse) des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels Anschluss- bzw. eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art.