5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil nur teilweise an. Seine Berufung richtet sich gegen die Ziff. I.1.1 und I.1.2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das BetmG) inklusive Sanktionenpunkt und Kostenfolge, Ziff. II (Widerrufsverfahren) und Ziff. IV.1 (Einziehung des Smartphones Samsung). Zudem sind Ziff. III (amtliche Entschädigungen) und Ziff. IV.2–3 (weitere Verfügungen) des erstinstanzlichen Urteildispositivs nicht der Rechtskraft zugänglich. Die genannten Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen.