2. durch Befördern von 193 Gramm Heroingemisch bzw. 92 Gramm Heroin-Hydrochlorid sowie einer unbekannten Kleinmenge Kokaingemisch am 22.02.2016 auf der Strecke O.________ – I.________; und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 12.05.2016 und unter Anrechnung von 3 Tagen Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 5 Jahren;