1.2 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 01.04.2018 in P.________ mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.11 Gewichtspromille; 1.3 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 01.04.2018 in P.________ an der Verzweigung M.________ durch Missachten eines Rotlichts 2. A.________ verurteilt wurde zu 2.1 einer Übertretungsbusse von CHF 250.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage; 2.2 den erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. die amtliche Entschädigung sowie das amtliche Honorar festgelegt wurden.