2. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und bandenmässig qualifiziert begangen durch Befördern von 193g Heroingemisch bzw. 92 g Heroin-Hydrochlorid sowie einer unbekannten Kleinmenge Kokaingemisch am 22.01.2016 (Ziff. 1.1.2. erstinstanzliches Urteil, Ziff. 1.1.2 AKS); unter Auferlegung der darauf entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Entrichtung der darauf entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten.