1.1. der Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.1.3 erstinstanzliches Urteil, Ziff. 1.1.3 AKS); 1.2. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Ziff. 1.2 erstinstanzliches Urteil, Ziff. 1.2.1 AKS); 1.3. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff. 1.3 erstinstanzliches Urteil, Ziff. 1.2.2. AKS). und verurteilt wurde zu einer Busse von CHF 250.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage)