2 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Blick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein Leumundsbericht (pag. 736 ff.) und ein Strafregisterauszug (pag. 743 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. In diesem Zusammenhang wurden auch die neu im Strafregister eingetragenen Urteile der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. Dezember 2019 (pag. 757.2 f.) und der Bundesanwaltschaft vom 8. Januar 2020 (pag. 765 f.) ediert. Ferner wurde das von Fürsprecherin B.________ eingereichte Zwischenzeugnis des R.________ [