2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecherin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 20. Mai 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 635). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 24. Juli 2019 (pag. 640 ff.). Mit Eingabe vom 15. August 2019 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung (pag. 390 ff.). Mit Schreiben vom 22. August 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt (pag. 697 f.).