I.4 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts). Des Weiteren widerrief die Vorinstanz den dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Oktober 2015 für eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten gewährten bedingten Vollzug, wobei sie die ausgestandene Untersuchungshaft von 46 Tagen an die Freiheitsstrafe anrechnete (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs), und auferlegte ihm die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 (Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Schliesslich bestimmte die Vorinstanz die amtlichen Entschädigungen für Rechtsanwältin L.________ und Fürsprecherin B.__