I.2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 12. Mai 2016, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 3 Tagen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt wurde (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts), zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend insgesamt CHF 1‘800.00 (Ziff.