18 Der Beschuldigte trägt sowohl die erst- (CHF 1‘720.00) als auch die oberinstanzlichen (CHF 2‘000.00) Verfahrenskosten, da er verurteilt wird respektive unterliegt. Eine Kostenausscheidung ist trotz Reduktion der Anzahl Strafeinheiten nicht vorzunehmen. Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch. 22. Entschädigung Da der Beschuldigte verurteilt wird, hat er keinen Anspruch auf Entschädigung, weder im erst- noch im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 436 Abs. 1 StPO e contrario).