Der Berufungsführer beantragt […] einen Freispruch […], weshalb ihm für seine Parteikosten eine Entschädigung vom Kanton Bern zu bezahlen ist. Die Anwaltskosten ergeben sich aus der beiliegenden Honorarnote und es wird beantragt, deren Höhe gerichtlich zu genehmigen. Für das erstinstanzliche Verfahren ist dem Berufungsführer eine Entschädigung für Inkonvenienzen von CHF 100.00 zu erstatten.