20. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend was folgt: […] Bei antragsgemässem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen. Auch nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nur, wenn sie verurteilt wird. Der nunmehr beantragte Freispruch hat zur Folge, dass auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen sind. […] Der Berufungsführer beantragt […] einen Freispruch […], weshalb ihm für seine Parteikosten eine Entschädigung vom Kanton Bern zu bezahlen ist.