Insgesamt kann gesagt werden, dass die gesamten finanziellen Verhältnisse des Täters berücksichtigt werden und dass die Höhe des Tagessatzes zumutbar sein muss. Wie unter Ziffer 5 hiervor dargelegt, machte der Beschuldigte kaum Angaben zu seinen persönlichen und insbesondere wirtschaftlichen Verhältnissen. Die aktuellen finanziellen Verhältnisse sind nicht bekannt, scheinen sich aber gestützt auf seine Angaben, wonach er und seine Familie von den Erträgen der Liegenschaften lebt, seit 2014 nicht verändert zu haben. Das Gericht stützt sich deshalb für die Berechnung der Tagessatzhöhe auf die letzten bekannten Zahlen der Steuerverwaltung 2014.