17 Abs. 2 StGB). Dabei kommt dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum zu. Entscheidend ist, dass Tagessatzhöhe und Lebenszuschnitt des Täters unter Einbezug von Vermögen und Zuwendungen Dritter in einem ausgewogenen Verhältnis stehen (SOLLBERGER, in: ZStrR/121, 257). Insgesamt kann gesagt werden, dass die gesamten finanziellen Verhältnisse des Täters berücksichtigt werden und dass die Höhe des Tagessatzes zumutbar sein muss.