Es besteht auch keine Veranlassung, die Probezeit über dem gesetzlichen Minimum, d.h. über 2 Jahren anzusetzen. Auf eine Verbindungsbusse konnte die Vorinstanz ausnahmsweise verzichten, wobei sich weitere Ausführungen dazu ohnehin erübrigen, da das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2). 6. Berechnung des Tagessatzes