Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose erteilt werden sollte. Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft, jedoch handelt es sich dabei um zwei nicht einschlägige SVG-Delikte, wobei das letzte Urteil im Februar 2012 erfolgte. Die Voraussetzungen für das Aussprechen einer bedingten Strafe sind zu bejahen. Es besteht auch keine Veranlassung, die Probezeit über dem gesetzlichen Minimum, d.h. über 2 Jahren anzusetzen.