Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Subjektiv ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt, wobei dem Gericht bei der Beurteilung der Prognose ein weites Ermessen zusteht. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose erteilt werden sollte.