Zusammenfassend und in Würdigung der vorstehend geschilderten Strafzumessungskriterien erscheint eine Strafe von [10] Strafeinheiten resp. [10] Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Die Reduktion um die Hälfte im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil rechtfertigt sich mit Blick auf die VBRS-Richtlinien (Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) hinsichtlich anderer Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung. So ist etwa für das Unterlassen der Nachsuche eine Busse von (nur) CHF 500.00 vorgesehen. Für das Freveln/Wildern – einer massiven Rechtsgutverletzung also – sind ab 25 Strafeinheiten vorgesehen. 5. Bedingter Strafvollzug