Bei der ersten Einvernahme durch die Polizei zeigte sich der Beschuldigte wenig kooperativ. Erst bei der Staatsanwaltschaft und in der Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte über das Tatvorgehen. Der Beschuldigte erklärte im gesamten Verfahren durchwegs, das Gefühl zu haben, alles richtig gemacht zu haben. Von Reue und Einsicht kann daher nicht die Rede sein, weshalb ein Geständnisbonus nicht in Frage kommen kann. Das Verhalten des Beschuldigten während des Verfahrens war [insgesamt] korrekt, was sich neutral auswirkt. 4. Konkretes Strafmass