Dass Saatkrähen Ärger bereiten können, anerkennt die Kammer. Als Beweggrund für dieses Vorgehen gab der Beschuldigte insbesondere an, er sei verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Mieter den Mietgegenstand weiterhin uneingeschränkt benützen können. Hinweise auf verminderte Schuldfähigkeit sind keine ersichtlich. Die subjektive Tatschwere wird folglich als im [untersten] Bereich liegend gewertet. 16 3.2. Täterkomponenten