Das Verhalten des Beschuldigten war darauf gerichtet, durch die Störung des Brutgeschäfts den Bestand der Saatkrähen auf dem Baum zu reduzieren. Er handelte [vorsätzlich] und seine Fähigkeit, die Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu vermeiden, war intakt. Jedoch wollte der Beschuldigte durch das Entfernen der unbenutzten Saatkrähennester lediglich die Saatkrähen dazu bringen, dass sie woanders nisten sollen. Dass Saatkrähen Ärger bereiten können, anerkennt die Kammer.