Geschütztes Rechtsgut ist die Erhaltung der Artenvielfalt und der Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Vögel sowie der Schutz der Altvögel während der Brutzeit. Als Mittel der Tatbegehung hat der Beschuldigte eine Hebebühne und einen länglichen Gegenstand verwendet, was eher einen intensiven Eingriff in das Brutgeschäft der Vögel darstellt. Hingegen hat der Beschuldigte nur die unbenutzten Nester vom Baum heruntergeworfen. Die objektive Tatschwere ist folglich im [untersten] Bereich liegend einzuordnen. 3.1.2. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden)