3.1. Tatkomponenten Die Tatkomponenten setzen sich aus der objektiven und der subjektiven Tatschwere zusammen. Insbesondere sind die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit des Handelns, die Willensrichtung und Beweggründe des Täters sowie die Vermeidbarkeit zu berücksichtigen. 3.1.1. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden)