Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen (Freiheitsstrafe - Geldstrafe) im Regelfall diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Die Geldstrafe wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 137 IV 249, E. 3.1). Es gibt keinen Grund, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen. Der gesetzliche Strafrahmen sieht für die vorsätzlich begangene Störung des Brutgeschäfts gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b JSG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. 3. Konkrete Strafzumessung