16. Fazit Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 Bst. b JSG sowohl objektiv als auch subjektiv. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe und/oder Schuldausschliessungsgründe vor. Der Beschuldigte machte sich der Widerhandlung gegen das JSG durch Störung des Brutgeschäfts von Saatkrähen schuldig. 15 IV. Strafzumessung