8 Abs. 1 JaV berechtigt, schon gar nicht während der Schonzeit der Saatkrähen. Zum angerufenen Verbotsirrtum bleibt Folgendes auszuführen: Zunächst kann es bereits aus logischen Gründen nicht angehen, sich auf einen Verbotsirrtum zu berufen mit dem Argument, die Stadt Bern habe ein Jahr später so gehandelt. Die Annahme eines Verbotsirrtums käme nur dann infrage, wenn der Beschuldigte im März 2018 gemeint hätte, seine Handlung sei nicht rechtswidrig. Darüber hinaus wirft die eingereichte Fotostrecke Fragen auf: Am 25. respektive 28. März 2019 ging die Sonne in Bern um 18.48 Uhr respektive um 18.53 Uhr unter.