Kulturen und selber genutzte Liegenschaften genannt sind. Aus den Ausführungen der Verteidigung, der Beschuldigte habe auf die Androhungen einer Mietzinsreduktion hingewiesen und es sei aktenkundig, dass er für den Unterhalt der Liegenschaft zuständig sei, auch wenn die Liegenschaft auf seinen Sohn überschrieben sei, da er immer noch die Nutzniessung inne habe, vermag er also nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschuldigte war auf der fraglichen Platane nicht zu einer Selbsthilfemassnahme i.S.v. Art. 8 Abs. 1 JaV berechtigt, schon gar nicht während der Schonzeit der Saatkrähen.