14 15.4 Der Beschuldigte macht weder geltend, die Liegenschaft habe durch die Saatkrähen einen Schaden erlitten noch weist er einen solchen nach. Er führte einzig aus, Mieter hätten reklamiert und sich durch das Nisten der Saatkrähen belästigt gefühlt. Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des JSG vom 23. August 2017 (BBl 6097, S. 6122) ist Lärm jedoch kein Wildschaden im Sinne des Gesetzes. Überdies hat er die Tathandlung auf einem öffentlichen und damit für ihn fremden Baum begangen.