15.3 Rechtswidrigkeit und Schuld Wie gesehen, ist eine handlungsfähige Person, die durch Saatkrähen einen Schaden an ihren Haustieren, landwirtschaftlichen Kulturen oder selber genutzten Liegenschaften erleidet, berechtigt, die Schaden verursachenden Saatkrähen unter anderem zu vergrämen (Art. 8 Abs. 1 JaV). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art.