15.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht braucht es zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 17 Abs. 1 Bst. b JSG Vorsatz, d.h. mindestens Eventualvorsatz. Die Frage nach einer fahrlässigen Tatbegehung im Sinne von Art. Art. 17 Abs. 2 JSG stellt sich mit Blick auf die Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl nicht. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Beschuldigte wollte durch das Entfernen der 4-5 Saatkrähennester verhindern, dass die Saatkrähen neue Nester bauen.