13 gentliches Jagen im Wortsinne – also das versuchte Töten (mit Schusswaffen) – ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht notwendig. Soweit der Beschuldigte ausführen lässt, die beiden erwähnten Merkblätter widersprächen sich, so kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, selbst wenn dies in gewissen Punkten zutreffen sollte: Erstens sagt er selber, er habe das «Merkblatt Saatkrähen» von Stadtgrün Bern gekannt.