Der Beschwerdeführer hat aber insofern Recht, als er ausführt, dass diese «Meldepflicht» hinsichtlich der konkret zu beurteilenden Widerhandlung gegen das JVG letztlich irrelevant sei. Gemäss dem für die rechtliche Würdigung massgebenden Beweisergebnis entfernte der Beschuldigte am 22. März 2018 (und damit während der Schonzeit der Saatkrähe) an der C.________ (Strasse+Nummer) in Bern mittels einer Hebebühne und eines länglichen Gegenstandes 4 bis 5 unbenutzte Saatkrähennester. Die Hebebühne verursachte Lärm und vertrieb so die Krähen – auch die weiblichen ausbrütenden – für eine gewisse Zeitspanne.