Entsprechend braucht es grundsätzlich eine Bewilligung der zuständigen Behörde, die auch Auflagen oder Bedingungen aufstellen kann (vgl. pag. 121: Sie erlaubt zudem Vergrämungsmassnahmen an öffentlichen Bäumen unter der Voraussetzung, dass sie offiziell angemeldet sind, sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegen und von den anderen Anwohnenden toleriert werden.). Der Beschwerdeführer hat aber insofern Recht, als er ausführt, dass diese «Meldepflicht» hinsichtlich der konkret zu beurteilenden Widerhandlung gegen das JVG letztlich irrelevant sei.