Die Vorinstanz führe aus, der Beschuldigte habe weder geltend gemacht, dass die Liegenschaft durch Saatkrähen einen Schaden erlitten habe, noch habe er einen solchen nachgewiesen. Der Beschuldigte habe indes sehr wohl auf einen drohenden Schaden (Androhung Mietzinsreduktion) hingewiesen. Es sei aktenkundig, dass er für den Unterhalt der Liegenschaft zuständig sei, auch wenn die Liegenschaft auf seinen Sohn überschrieben sei. Er habe immer noch die Nutzniessung inne. Damit sei ein (drohender) Schaden geltend gemacht. Der Beschuldigte sei zur Selbsthilfe i.S.v. Art. 8 Abs. 1 JaV berechtigt gewesen.