12 stört habe, so könne dieser sich auf einen Verbotsirrtum nach Art. 21 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) berufen. Er habe sich am Merkblatt von Stadtgrün Bern orientiert. Er habe darauf geachtet, dass kein Nest fertig sei und keine Krähe sitze. Die Vorinstanz führe aus, der Beschuldigte habe weder geltend gemacht, dass die Liegenschaft durch Saatkrähen einen Schaden erlitten habe, noch habe er einen solchen nachgewiesen.