Allerdings erweise sich dieses Unterlassen als nicht tatbestandsmässig. Die Vorinstanz verweise im Zusammenhang mit dem Schutz der Saatkrähe unter anderem auf die JaV und Anhang 1 zu Art. 10 JaV, wo die jagdbare Zeit von Saatkrähen auf 1. September bis 15. Februar festgesetzt und die Zeit von 15. Februar bis 31. August als Schonzeit angesehen werde. Jedoch sei es alles andere als klar, dass Massnahmen gegen die Ansiedlung von Saatkrähen bis zum Beginn der Schonzeit abgeschlossen sein müssten. Hier widersprächen sich Stadtgrün Bern, «Merkblatt Saatkrähen», S. 2 und 4 (pag.