Es lasse sich nicht nachweisen, dass das Entfernen der alten Nester das Brutgeschäft gestört habe. Der Beschuldigte habe während der Schonzeit weder Saatkrähen gejagt noch neue (benutzte) Nester mit oder ohne Eier noch sich im Bau befindende Nester entfernt. Er habe einzig alte Nester beseitigt, dadurch aber nicht (nachweislich) die Brut von Saatkrähen gestört. Zwar sei unbestritten, dass der Beschuldigte die alten Nester – ohne dies vorher dem Wildhüter oder Stadtgrün Bern gemeldet zu haben – entfernt habe. Allerdings erweise sich dieses Unterlassen als nicht tatbestandsmässig.