Eine handlungsfähige Person, die durch […] Saatkrähe […] einen Schaden an ihren Haustieren, landwirtschaftlichen Kulturen oder selber genutzten Liegenschaften erleidet, ist berechtigt, die Schaden verursachenden Tiere zu vergrämen, oder soweit notwendig zu erlegen oder einzufangen oder zu töten (Art. 8 Abs. 1 JaV; Zulässige Selbsthilfemassnahmen). Sie wendet dabei alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Qualen zu ersparen und seine Würde zu bewahren sowie um Muttertiere während der Brut- und Aufzuchtzeit zu schonen (Art. 8 Abs. 2 JaV).