11 tember bis 15. Februar festgesetzt. Damit wurde die Schonzeit sogar um einen Monat – also bis und mit August – verlängert. Von Relevanz ist dies hier aber nicht, hat die strafbare Handlung doch am 22. März 2018 stattgefunden. Eine handlungsfähige Person, die durch […] Saatkrähe […] einen Schaden an ihren Haustieren, landwirtschaftlichen Kulturen oder selber genutzten Liegenschaften erleidet, ist berechtigt, die Schaden verursachenden Tiere zu vergrämen, oder soweit notwendig zu erlegen oder einzufangen oder zu töten (Art. 8 Abs. 1 JaV;