3bis Abs. 1 Bst. b JSV i.V.m. Art. 3bis Abs. 2 lit. c JSV hauptsächlich an deren Brut- und Aufzuchtzeit (vgl. Bundesamt für Umwelt BAFU, Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung (JSV) vom 15.07.2012, S. 19; siehe auch S. 17: Die Saatkrähe dürfte als Koloniebrüter, welcher sich auch ausserhalb der Brutzeit nahe bei ihren Kolonien aufhält, nämlich empfindlich gegenüber jagdlichen Eingriffen sein.). Der Kanton Bern hat eine entsprechende Regelung in seiner Jagdverordnung (JaV, BSG 922.111) aufgenommen. Gemäss Anhang 1 zu Art. 10 dieser JaV wurde die jagdbare Zeit von Saatkrähen auf 1. Sep-