JSV; siehe auch Art. 5 JSG). Während dieser Zeit ist die Saatkrähe geschützt und darf nicht gejagt werden (vgl. auch Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel (JSG) vom 27. April 1983, BBl 1983 II 1197, S. 1203). Keine Schonzeit gilt einzig auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen (Art. 3bis Abs. 2 Bst. c JSV). Art. 7 Abs. 5 JSG schreibt den Kantonen unter anderem vor, den Schutz der Altvögel während der Brutzeit zu regeln. Die Festlegung dieses Schutzes, namentlich der Schonzeit der Saatkrähe, orientiert sich gestützt auf Art. 3bis Abs. 1 Bst.