13. Zielnormen Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b JSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Eier oder Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der Vögel stört. Nach Art. 3bis Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV; SR 922.01) ist die Saatkrähe jagdbar. Die Schonzeit der Saatkrähen beginnt jedoch am 16. Februar und endet am 31. Juli des jeweiligen Jahres (Art. 3bis Abs. 2 Bst. c JSV; siehe auch Art. 5 JSG).