9 In Anwendung des in dubio pro reo-Grundsatzes ist derweil davon auszugehen, dass die durch den Wildhüter am Boden aufgefundenen Eier nicht unmittelbar mit den Tätigkeiten des Beschuldigten am 22. März 2018 nachmittags in Verbindung zu bringen sind. Die Kammer glaubt dem Beschuldigten, wenn er ausführt, nach dem Hinunterwerfen der Nester den Boden gereinigt zu haben (pag. 39 Z. 86). Tatsächlich ist es nur schwer vorstellbar, dass er die am Folgetag vorgefundenen Eierreste nicht entsorgt hätte, die Reste der alten Nester aber schon.