178 Z. 2 ff.). Hierbei geht die Kammer indes von einer abschwächenden Schutzbehauptung aus: Anzunehmen, die Staatsanwaltschaft habe diesen simplen Satz derart falsch protokolliert und der Beschuldigte – selber ausgebildeter K.________ – hätte da nicht interveniert, liegt fern. Dass der Wildhüter keine «ganzen Eier» vorgefunden hat, wird im Übrigen daran liegen, dass Eierschalen in aller Regel zerbrechen, wenn sie von einem Baum fallen.