Vorab ist festzustellen, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz es – mit einer Ausnahme, siehe sogleich – unterliessen, bezüglich widersprüchlicher Aussagen des Beschuldigten konkret nachzufragen, ihn hartnäckig auf Unstimmigkeiten hinzuweisen oder auch ihn schlicht einmal aufzufordern, den gesamten Geschehensablauf (inklusive Nennung sämtlicher Involvierter) zu schildern. Aus diesem Grund zeigt sich der der Kammer präsentierte Sachverhalt in einigen (wenn auch letztlich nebensächlichen und damit mit Blick auf die rechtliche Würdigung irrelevanten) Bereichen fragmentarisch, worauf die Verteidigung denn auch deutlich aufmerksam macht.